In § 3 Abs 1 EStG 1988 werden sachliche Steuerbefreiungen aufgezählt. § 3 Abs 2 EStG 1988 ordnet an, welche Bezüge oder Bezugsteile (zB Arbeitslosengeld, bestimmte Bezüge der Soldaten und Zivildiener) zwar steuerfrei sind, aber zu einem besonderen Progressionsvorbehalt führen. § 3 Abs 3 EStG 1988 regelt, dass im Falle einer Veranlagung die steuerfreien Einkünfte iSd § 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG 1988 und § 3 Abs 1 Z 32 EStG 1988 bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (allgemeiner Progressionsvorbehalt).

