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4. Reisekostenregelung (Braunsteiner/Exl)

Braunsteiner/Exl2. AuflJänner 2023

4.1 Dienstreisen

Unternimmt ein Dienstnehmer eine Dienstreise, ist der Dienstgeber gem § 1014 ABGB verpflichtet, den dadurch entstandenen Mehraufwand dem Dienstnehmer zu ersetzen. Dazu zählen nicht nur die Fahrt- und Nächtigungskosten, sondern auch die Mehrauslagen für die erhöhten Lebenshaltungskosten (Taggelder).11Vgl § 1014 ABGB. Der in § 1014 ABGB geregelte Aufwandsersatz ist zivilrechtlich streng vom Anspruch auf Entgelt zu unterscheiden.22Vgl Strasser in Rummel3 §§ 1014, 1015 ABGB Rz 3. Reisekosten werden im Allgemeinen als Aufwandsentschädigungen und somit nicht als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinne angesehen.33Vgl OGH 7. 6. 2001, 9 ObA 81/01d. Dies ist insoweit von Bedeutung, da Aufwandsentschädigungen meist nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind, wo sich die Ansprüche nach der Höhe des Entgeltes richten (zB Abfertigung) und ebenso sind Aufwandsentschädigungen nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

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