vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Gerichte und Gerichtspersonen

Deixler-Hübner/Neumayr3. AuflDezember 2022

3.1. Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird durch die „ordentlichen Gerichte“ ausgeübt (§ 1 JN). Die ordentlichen Gerichte sind die Bezirksgerichte, die „Gerichtshöfe erster Instanz“ (Landesgerichte), die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird zwischen der „allgemeinen Gerichtsbarkeit“ und der Kausalgerichtsbarkeit unterschieden.99Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren13 10 f. Die Kausalgerichtsbarkeit betrifft Streitigkeiten in Handelssachen sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Eigene Gerichte im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit gibt es nur in Wien, nämlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Handelsgericht Wien sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte