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2. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Zivilverfahrens

Deixler-Hübner/Neumayr3. AuflDezember 2022

2.1. Organisation

2.1.1. Gerichte

Der Bund ist Träger der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 82 B-VG).22Daher richten sich Amtshaftungsansprüche, die aus Handeln der ordentlichen Gerichte resultieren, immer gegen den Bund. Daneben besteht seit 1. 1. 2014 die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (Art 129 ff B-VG), die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) neu gestaltet wurde.33Dazu zB Fragner/Schimka, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, GesRZ 2012, 91.

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