Das Zivilverfahren dient der staatlich geregelten Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Können sich die Parteien nicht einvernehmlich über ihre Rechte bzw Ansprüche einigen, kann, wer einen zivilrechtlichen Anspruch behauptet (Kläger), in einem zivilgerichtlichen Verfahren klären lassen, ob der Anspruch gegen den Gegner (Beklagter) berechtigt ist (Zivilprozess; Erkenntnisverfahren). Neben dem Zivilprozess sind bestimmte zivilgerichtliche (insb familienrechtliche) Angelegenheiten zwingend – aufgrund gesetzlicher Verweisung (neben den Bestimmungen im AußStrG selbst zB § 838a ABGB, § 75 Abs 2 GBG, § 37 MRG uva) – im Außerstreitverfahren zu behandeln.1

