A. Grundsätzliches
Beendigungsansprüche
Sozialplan
Haben Betriebsänderungen, ausgenommen bloße Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse der Arbeitgeber-Gesellschaft, wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge, können Betriebsinhaber und Betriebsrat in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einen sogenannten Sozialplan abschließen. Sozialpläne sind erzwingbare Betriebsvereinbarungen (§ 97 Abs 1 Z 4 iVm § 109 Abs 3 ArbVG) mit dem Ziel der Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen der Betriebsänderung. Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltenen Entgelts, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dergleichen mehr; Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen so lange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Grundsätzlich kann ein Sozialplan auch durch Kollektivvertrag geregelt werden (§ 2 Abs 2 Z 4 ArbVG), doch ist dies die Ausnahme; in diesem Fall kann der Abschluss eines Sozialplans nicht verhindert werden.1
