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Kapitel 28. Betriebspension (Lindmayr)

Lindmayr1. AuflJänner 2023

A. Grundsätzliches

Beendigungsansprüche

Betriebspension

1
Es gibt in Österreich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Betriebspension, sondern beruht ein entsprechender Anspruch auf einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers, einer Einzelvereinbarung oder auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (insbesondere Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung), bei direkten Leistungszusagen ist auch eine Betriebsübung denkbar. Das Betriebspensionsgesetz (BPG) schafft keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Betriebspension, sondern setzt einen derartigen Anspruch voraus und gibt nur den rechtlichen Rahmen vor, der bei einer betrieblichen Pensionszusage zu beachten ist.11Das BPG ist grundsätzlich auf Betriebspensionszusagen ab dem 1. 7. 1990 anzuwenden sowie bei davor abgegebenen Zusagen auf nach diesem Stichtag erworbene Anwartschaften. Auf ältere Leistungszusagen findet das BPG teilweise in modifizierter Form Anwendung; im Übrigen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB. Es regelt die Absicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Betriebspensionszusagen, die dem Arbeitnehmer gemacht werden, einerseits durch die Normierung einer Unverfallbarkeit der Ansprüche im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses und andererseits durch eine Begrenzung der Möglichkeiten des Arbeitgebers, einmal zugesagte Leistungen zu widerrufen.

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