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Kapitel 26. Konventionalstrafe (Lindmayr)

Lindmayr1. AuflJänner 2023

A. Grundsätzliches

Beendigungsansprüche

Konventionalstrafe

1
Der Zweck der Konventionalstrafe oder Vertragsstrafe liegt in der Pauschalierung des wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages künftig eintretenden Schadens. Grund für die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist der Wunsch nach Vermeidung von meist schwierigen Schadensfeststellungen. Durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe erspart sich der Gläubiger den Nachweis des Schadens – es muss bloß jener Umstand eingetreten sein, der den Grund für die Vereinbarung der Konventionalstrafe bildet. Als pauschalierter Schadenersatz ist sie von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängig.

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