1. Überblick
Die §§ 4–8 VGG normieren, wofür der Unternehmer (verschuldensunabhängig) haftet, egal ob der Vertrag eine Ware (ggf mit digitalen Elementen) oder eine digitale Leistung umfasst. Es geht also vereinfacht gesagt darum, wann überhaupt ein Mangel vorliegt. Programmatisch sieht § 4 VGG vor, dass die Gewährleistungspflicht des Unternehmers Folgendes umfasst:

