1. Systematik des VGG
Das VGG erfasst Verträge über (i) den Kauf von Waren und (ii) die Bereitstellung digitaler Leistungen, wobei die Übergabe der Ware bzw die Bereitstellung der digitalen Leistung jeweils durch einen Unternehmer an einen Verbraucher erfolgt.16 Beide Vertragsarten werden im ersten Abschnitt (§§ 1–8 VGG) sowie im letzten Abschnitt (§§ 28–31) gemeinsam geregelt. Jeweils eigene Regime gelten für Waren hinsichtlich Gewährleistungsfragen (§§ 9–15 VGG) und für digitale Leistungen hinsichtlich Gewährleistung, Vertragserfüllung und Leistungsänderung (§§ 16–27 VGG).

