A. Nicht- bzw Schlechterfüllung von Vergleichspflichten
Wird von einem Vergleichspartner die nach dem – entgeltlichen10711071 Siehe eingehend bei III.B.1. – Vergleich geschuldete Leistung nicht erbracht, so können nach allgemeinen Grundsätzen Verzugs- oder Unmöglichkeitsregeln zur Anwendung gelangen.10721072 Zur strittigen Frage, ob beim Vergleich ein Rücktrittsrecht iSd § 918 ABGB besteht, siehe unten.