A. Scheingeschäft
Während beim Umgehungsgeschäft, das dazu dient, durch Umgestaltung des Sachverhaltes für die Parteien ungünstigen Rechtsfolgen auszuweichen,1113 ein entsprechender Rechtsfolgewille gegeben ist,1114 sollen beim Scheingeschäft die Vertragserklärungen einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen.1115 Beim Scheingeschäft ist also aus der Sicht der Parteien (nach natürlichem Konsens) das simulierte Geschäft nicht gewollt, während allerdings stattdessen ein dissimuliertes Geschäft gewollt sein kann.1116 § 916 Abs 1 ABGB spricht von einer Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis „zum Schein“ (zum Zweck dessen Herbeiführung) abgegeben wird. Damit ist für das Vorliegen eines (von der Rechtsordnung verpönten1117) Scheingeschäftes maßgeblich, dass die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorrufen wollten, sodass ein entsprechender Vorsatz im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages verlangt wird.1118

