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IX. Nichtigkeit bzw Anfechtbarkeit des Vergleiches

Aigner1. AuflFebruar 2022

A. Scheingeschäft

Während beim Umgehungsgeschäft, das dazu dient, durch Umgestaltung des Sachverhaltes für die Parteien ungünstigen Rechtsfolgen auszuweichen,11131113 Bollenberger/P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar ABGB6 § 916 Rz 5. ein entsprechender Rechtsfolgewille gegeben ist,11141114 Siehe dazu nur Bollenberger/P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar ABGB6 § 916 Rz 5; Rummel in Rummel/Lukas, Kommentar ABGB4 § 916 Rz 2. sollen beim Scheingeschäft die Vertragserklärungen einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen auslösen.11151115 Bollenberger/P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar ABGB6 § 916 Rz 1; Rummel in Rummel/Lukas, Kommentar ABGB4 § 916 Rz 1. Die Parteien beabsichtigen kein oder nur ein verdecktes (dissimuliertes) anderes Geschäft zu schließen (Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 916 Rz 2). Beim Scheingeschäft ist also aus der Sicht der Parteien (nach natürlichem Konsens) das simulierte Geschäft nicht gewollt, während allerdings stattdessen ein dissimuliertes Geschäft gewollt sein kann.11161116 Die Rechtsfolgen bestimmen sich daher rechtsgeschäftlich nach dem natürlichen Konsens der Parteien (Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Kommentar ABGB Klang3 § 916 Rz 36). Vgl in diesem Sinne jüngst zB auch 6 Ob 22/20h MietSlg 72.090: „… zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten …“. § 916 Abs 1 ABGB spricht von einer Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis „zum Schein“ (zum Zweck dessen Herbeiführung) abgegeben wird. Damit ist für das Vorliegen eines (von der Rechtsordnung verpönten11171117 Siehe nur Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 916 Rz 1.) Scheingeschäftes maßgeblich, dass die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorrufen wollten, sodass ein entsprechender Vorsatz im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages verlangt wird.11181118 Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 916 Rz 2 mwN; 3 Ob 7/95 ARD 4788/39/96 = EFSlg 78.451 = JBl 1996, 578 = SVSlg 43.212; 1 Ob 68/74 JBl 1974, 619 = HS 9097 = öarr 2001, 462 = SZ 47/59; RIS-Justiz RS0018107.

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