A. Bereinigungswirkung/schuldrechtliche und sachenrechtliche Folgen
Der Vergleich bewirkt innerhalb seines Umfanges982 eine Bereinigung der strittigen oder zweifelhaften Rechtslage.983 Bzgl der zur Bereinigung getroffenen Aussagen in Lehre und Rsp ist auf III.A zu verweisen; zur Auslegung des § 1387 ABGB siehe zudem IX.B.3.d.2).

