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Die fehlerhafte Naturalrestitution auf Basis des Entschädigungsfondsgesetzes und ihre Korrektur durch das Zivilrecht (Graf)

Graf1. AuflMai 2022

Überlegungen zu OGH 5 Ob 88/15z

Georg Graf

I. Das Problem

A. Österreichs Bemühungen um die Restitution entzogener Vermögensgüter

Österreich ist seit Längerem intensiv bemüht, von den Nationalsozialisten geraubte Vermögenswerte, die sich in öffentlichem Besitz befinden, an die ursprünglichen Eigentümer bzw deren Nachfahren zu restituieren. Am Anfang der Entwicklung steht das Kunstrückgabegesetz (KRG),11Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen BGBl I 1998/181. das sich mit der Restitution entzogener Kunstgegenstände beschäftigt.22Im Detail siehe Fritsch/Koloseus in Pfeffer/Rauter, Handbuch Kunstrecht2 27. Kapitel (Stand 15. 1. 2020) Rz 27.19 ff. Im Jahr 2001 trat das Entschädigungsfondsgesetz (EF-G)33Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen BGBl I 2001/12. hinzu, das die Möglichkeit der sogenannten Naturalrestitution von im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften eröffnete. Während der Prozess der Rückgabe von Liegenschaften aufgrund des Ablaufs der Antragsfrist nach dem EF-G abgeschlossen ist, handelt es sich bei der Kunstrückgabe um einen auf Dauer angelegten Prozess.

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