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Zwei Fragen der Bauwesenversicherung (Gruber)

Gruber1. AuflMai 2022

Michael Gruber

I. Einleitung

In Österreich werden Bauwesenversicherungen – obwohl es inzwischen neuere AVB gibt11Jagerhofer, Bauversicherungen2 (2022) 223 dort findet sich auch ein Überblick über die sonst am Markt verwendeten AVB; vgl auch Katzensteiner, Die Bauwesenversicherung, bau aktuell 1/2011, 27. – idR aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherrn-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1/75, idR in der Fassung 1/1995) abgeschlossen.22Die Bauwesenversicherung wird in Deutschland (seit dem Einschluss der Geräteversicherung in die Maschinenversicherung) als „Bauleistungsversicherung“ bezeichnet, worunter einerseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmensleistungen (ABU) und andererseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauversicherung von Gebäudeneubauten durch Arbeitgeber (ABN) verstanden werden; vgl OGH 7 Ob 340/98w; 7 Ob 196/14w; 7 Ob 63/02v; vgl RIS-Justiz RS0080911 (T2). Es ist somit naheliegend, bei der Auslegung von Begriffen in den BW 1/75, wie etwa jenen des Sachschadens, die deutsche Lehre und Rechtsprechung zu den tlw identischen oder zumindest funktionsverwandten Begriffsbestimmungen in den dortigen AVB zu berücksichtigen. So zitiert auch der OGH regelmäßig deutsche Quellen zur Bauleistungsversicherung (bzw früheren Bauwesenversicherung). Praktisch werden häufig ergänzend Polizzenklauseln oder Maklerbedingungen vereinbart, die die BW 1/75 ergänzen oder abändern.

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