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C. Kollektivvertragsunterworfenheit (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Kollektivvertrag

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Die Kollektivvertragsunterworfenheit steckt die Reichweite der normativen Wirkung eines KV ab. Diesbezüglich ist zwischen der sog KV-Angehörigkeit (§ 8 ArbVG, § 2 Abs 13 GewO 1994) und der Außenseiterwirkung (§ 12 ArbVG) zu unterscheiden.

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