1. Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes
Kollektivvertrag
Kollektivvertragsfähigkeit
Damit ein Vertrag die dem KV innewohnende besondere Normwirkung entfalten kann, dh, dessen Inhalt auch am Abschluss nicht beteiligte Personen binden kann, bedarf es einer besonderen Rechtsfähigkeit, die über die allgemeine Fähigkeit von natürlichen und juristischen Personen, Verträge abzuschließen, hinausgeht. Diese KV-Fähigkeit kommt von Gesetzes wegen nach § 4 Abs 1 ArbVG jenen gesetzlichen Interessenvertretungen der AG und der AN zu, denen
