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D. Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Benachteiligungsverbot

Bevorzugungsverbot, BR-Mitglieder

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Die Mitgliedschaft zum BR ist gem § 115 ArbVG ein Ehrenamt, dh, die BR-Tätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen.213213Gerhartl, Ehrenamtliche Ausübung der Betriebsratstätigkeit – Spannungsfeld zwischen Bevorzugungs- und Benachteiligungsverbot, ASoK 2012, 423. Die Barauslagen sind durch den BR-Fonds zu tragen, die Sachmittel hat hingegen der BI beizustellen (§ 72 ArbVG).214214Siehe Rz 89. BR-Mitgliedern darf während einer schwebend unwirksamen Entlassung kein Hausverbot erteilt und kein Sachmittel entzogen werden, OGH 9 ObA 95/16k DRdA 2017, 308 (Trost). BR-Mitglieder dürfen einerseits nicht benachteiligt werden, andererseits sollen sie keine Vorteile aus der Mandatsausübung ziehen.215215§ 115 ArbVG; zum gesetzlich nicht ausdrücklich normierten Bevorzugungsverbot siehe OGH 9 ObA 133/91 DRdA 1982, 35 (Stifter) = ZAS 1982, 234 (Heinrich); 9 ObA 133/91 ZAS 1992, 131 (Resch) = DRdA 1991, 460 (Andexlinger); 9 ObA 227/91 ZAS 1993, 100 (Trost) = DRdA 1992, 344 (Floretta); 8 ObA 266/97v ZAS 1999, 135 (Risak); zum fiktiven Karriereverlauf eines freigestellten BR-Mitglieds siehe OGH 9 ObA 40/22f DRdA-infas 2022, 289 (Chlestil); OGH 9 ObA 96/24v ZAS 2025/43 (Resch) – Rückforderung überhöhter Bezüge. Um die Erfüllung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben sicherzustellen und sie vor persönlichen Vergeltungsmaßnahmen des AG zu schützen, besitzen BR-Mitglieder außerdem einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.216216§§ 115, 120–122 ArbVG; zum besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz siehe unten Rz 488 ff.

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