Benachteiligungsverbot
Bevorzugungsverbot, BR-Mitglieder
Die Mitgliedschaft zum BR ist gem § 115 ArbVG ein Ehrenamt, dh, die BR-Tätigkeit hat unentgeltlich zu erfolgen.213 Die Barauslagen sind durch den BR-Fonds zu tragen, die Sachmittel hat hingegen der BI beizustellen (§ 72 ArbVG).214 BR-Mitglieder dürfen einerseits nicht benachteiligt werden, andererseits sollen sie keine Vorteile aus der Mandatsausübung ziehen.215 Um die Erfüllung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben sicherzustellen und sie vor persönlichen Vergeltungsmaßnahmen des AG zu schützen, besitzen BR-Mitglieder außerdem einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.216
