Das Ziel der Bestimmungen über die betriebliche Interessenvertretung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohle der AN und des Betriebes (§ 39 Abs 1 ArbVG). Dazu wird den Organen der Belegschaft die umfassende Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Belegschaft zu vertreten, übertragen (§ 38 ArbVG). Die Belegschaftsorgane haben dabei ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind insb nicht befugt, in den Gang und in die Führung des Betriebes durch selbstständige Anordnungen einzugreifen (§ 39 Abs 3 ArbVG).