1. Vorbemerkungen
Im Zusammenhang mit dem Rückerwerb eigener Anteile wird auch die Frage behandelt, welche Rechtsfolgen eine spätere Änderung des Erwerbsgrundes nach sich ziehen könnte. Angesprochen werden dabei Erwerbsfälle, bei denen sich der ursprüngliche Grund für den Rückerwerb nachträglich ändert und etwa obligationis causa erworbene eigene Anteile nicht veräußert, sondern in weiterer Folge eingezogen werden. Stand der Rückerwerbsgrund zum Zeitpunkt des Erwerbs zweifelsfrei fest und ändert sich dieser zu einem späteren Zeitpunkt dennoch, soll dies – so die überwiegende Auffassung im Schrifttum – rückwirkend nichts an der steuerlichen Einordnung ändern.1131 Anders beurteilt wird ein solcher Fall offenbar von Kirchmayr/Eichinger, die von einem rückwirkenden Ereignis iSd § 295a BAO ausgehen.1132 Ob eine Umqualifizierung zu einem späteren Zeitpunkt denkbar und wenn ja, ob das verfahrensrechtliche Instrument des rückwirkenden Ereignisses gem § 295a BAO für eine spätere Umqualifizierung geeignet ist, bildet Gegenstand des ersten Unterkapitels. Hiervon sind jene Fälle abzugrenzen, in denen von Beginn an eine Ungewissheit über den für die steuerliche Einordnung maßgeblichen Sachverhalt besteht. Im Schrifttum wird hierfür eine vorläufige Veranlagung gem § 200 BAO als Mittel zur Überbrückung genannt.1133 Die Anwendbarkeit dieses Verfahrenstitels auf den Anteilsrückerwerb wird im nachfolgenden Unterkapitel untersucht.

