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VI. Fremdüblichkeitsfragen

1. AuflAugust 2019

1. Der fremdunübliche Erwerb eigener Anteile

1.1 Allgemeines

Es gilt schließlich jene Fälle zu behandeln, in denen eigene Anteile von einer Gesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rückerworben werden. Zunächst ist zu klären, ob jeder Abweichung vom fremdüblichen Preis, dh jedem Über- oder Unterpreis, tatsächlich eine gesellschaftliche Veranlassung zugrunde liegt.10631063 Vgl Tanzer, Der Rückerwerb eigener Aktien – Rechtsgrundlagen und steuerrechtliche Auswirkungen, in Bernat/Böhler/Weilinger (Hrsg), Zum Recht der Wirtschaft, FS Heinz Krejci (2001) 1713 (1727). Ist dies der Fall, geht die hA im Falle eines Überpreises vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung an den veräußernden Anteilseigner aus.10641064 Siehe zB Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften (2015) 701; Mayr/Blasina/Schwarzinger/Schlager/Titz, SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15 (2015) 112; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG1 § 8 Rz 249; dieselbe, Besteuerung von Beteiligungserträgen (2004) 240; Tanzer, Der Rückerwerb eigener Aktien – Rechtsgrundlagen und steuerrechtliche Auswirkungen, in Bernat/Böhler/Weilinger (Hrsg), Zum Recht der Wirtschaft, FS Heinz Krejci (2001) 1713 (1732); KStR 2013 Rz 743. Zum deutschen Steuerrecht siehe Wassermeyer, Der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft – Überlegungen zur Rechtsprechung des I. Senats des BFH, in FS Schmidt (1993), 621 (627); mwN Breuninger, Zur Rechtsnatur eigener Anteile und ihre ertragsteuerliche Bedeutung, DStZ 1991, 420 (425). Bei einem Unterpreis ist demgegenüber strittig, ob die Differenz zum fremdüblichen Preis als verdeckte Einlage gewertet werden kann.10651065 Vgl Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften (2015) 701; Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen (2004) 240. In der Vergangenheit wurde diese Frage vom BFH10661066 Siehe BFH 2. 8. 1989, I R 53/85. aufgegriffen und das Vorliegen einer verdeckten Einlage mangels Vermögensmehrung aufseiten der Gesellschaft verneint. Auch hier ist fraglich, ob sich diese Grundsätze ohne Weiteres auf das österreichische Steuerrecht übertragen lassen oder man aufgrund der bestehenden Abweichungen zum deutschen Recht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

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