1. Der fremdunübliche Erwerb eigener Anteile
1.1 Allgemeines
Es gilt schließlich jene Fälle zu behandeln, in denen eigene Anteile von einer Gesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rückerworben werden. Zunächst ist zu klären, ob jeder Abweichung vom fremdüblichen Preis, dh jedem Über- oder Unterpreis, tatsächlich eine gesellschaftliche Veranlassung zugrunde liegt.1063 Ist dies der Fall, geht die hA im Falle eines Überpreises vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung an den veräußernden Anteilseigner aus.1064 Bei einem Unterpreis ist demgegenüber strittig, ob die Differenz zum fremdüblichen Preis als verdeckte Einlage gewertet werden kann.1065 In der Vergangenheit wurde diese Frage vom BFH1066 aufgegriffen und das Vorliegen einer verdeckten Einlage mangels Vermögensmehrung aufseiten der Gesellschaft verneint. Auch hier ist fraglich, ob sich diese Grundsätze ohne Weiteres auf das österreichische Steuerrecht übertragen lassen oder man aufgrund der bestehenden Abweichungen zum deutschen Recht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

