1. Gang der Untersuchung
Die steuerliche Einordnung des Rückerwerbs eigener Anteile wirft eine Vielzahl an Fragestellungen auf, die zuallererst das Körperschaftsteuerrecht, aber – aufgrund der bestehenden Verknüpfung durch den Einkommensbegriff – auch das Einkommensteuerrecht betreffen. Während der Rückerwerb eigener Anteile sowohl im Gesellschafts- als auch im Bilanzrecht umfassend geregelt ist, fehlen entsprechende ertragsteuerliche Bestimmungen.403 In der Vergangenheit führte dies zu kontroversen Ansichten über die steuerlichen Auswirkungen des Vorgangs in den Aussagen der Finanzverwaltung404, im Schrifttum405 und der Rsp des UFS406. Schließlich beschäftigte sich auch der VwGH in zwei Erkenntnissen mit den ertragsteuerlichen Folgen des Erwerbs eigener Anteile zum Zwecke der Kurspflege407 und der Bedienung eines Stock-Option-Plans408. In beiden Urteilen sah der Gerichtshof den Erwerb als betrieblich veranlasst und somit für die steuerliche Gewinnermittlung als relevant an. Da sich die Entscheidungen aber auf Einzelfälle bezogen, lassen sich aus den getroffenen Aussagen nur schwer allgemeingültige Kriterien für die steuerliche Einordnung sämtlicher Rückerwerbsvorgänge ableiten. Zudem betrafen beide Entscheidungen Veranlagungsjahre vor dem Inkrafttreten des RÄG 2014 und somit vor den Änderungen im unternehmensrechtlichen Ausweis. Dies führt, wie bereits erwähnt,409 insoweit zu weiteren Unklarheiten, als die Frage nach der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Vorschriften für das Steuerrecht schon bisher unterschiedlich beurteilt wurde.410 In Deutschland, wo ebenfalls eine Änderung der Bilanzierung im Rahmen des BilMoG 2009 stattfand, sprach sich das dBMF in einer Verwaltungsanweisung für eine korrespondierende Änderung in der steuerlichen Behandlung aus.411

