1. Vorbemerkungen
Ähnlich wie im Gesellschaftsrecht, finden sich auch im UGB umfassende Bestimmungen zum Rückerwerb eigener Anteile. Nach einem Überblick über die historische Entwicklung der bilanziellen Vorgaben, die zunächst im dHGB vorzufinden waren, später in das AktG übernommen wurden und schließlich Eingang in das ehemalige österreichische HGB gefunden haben, gilt es die Regelungen vor den maßgeblichen Änderungen im bilanziellen Ausweis durch das RÄG 2014 herauszuarbeiten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die eigenen Anteile im Regelfall als Vermögensgegenstände aktivseitig in der UGB-Bilanz auszuweisen. Wahlweise konnten diese auch vom Eigenkapital in Abzug gebracht werden. Im Zuge des RÄG 2014 wurde dieses Wahlrecht jedoch aufgegeben und durch den zwingenden Ausweis als Abzugsposten im Eigenkapital ersetzt. Ein Ausweis als Vermögensgegenstand ist seither nicht mehr zulässig. Die bilanzielle Darstellung eigener Anteile nach der aktuellen Rechtslage wird im Anschluss näher beleuchtet. Unklar ist, aus welchen Gründen es zu diesem Paradigmenwechsel im Ausweis kam und, ob durch den nunmehrigen Nichtausweis der eigenen Anteile in der Bilanz auch eine Änderung der bis dahin unstrittigen Vermögensgegenstandeigenschaft angezeigt sein könnte.

