Finanzvergehen sind gemäß § 1 Abs 1 die in §§ 33–52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen sowie in anderen Bundesgesetzen ausdrücklich als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnete Taten.
Finanzvergehen können durch ein aktives Tun, aber auch durch Unterlassen, insbesondere durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, begangen werden.

