3.1. Materielle Grundsätze
Das Finanzstrafrecht ist eine Querschnittsmaterie zwischen dem Strafrecht und dem Abgabenrecht. Dies wird dadurch deutlich, dass die meisten Tatbestände als Blankettstrafnormen ausgestaltet sind. Die damit einhergehende Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge bewirkt, dass im FinStrG nur die Rechtsfolge (Strafdrohung) geregelt, das Tatbild, somit der Tatbestand, hingegen in das Abgabenrecht ausgelagert ist.

