An das | |
Bezirksgericht / Landesgericht11Örtlich zuständig für Klagen der Eigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer ist das Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist (Wahlgerichtsstand: wobl 1996, 164/61). Soferne der Streitwert EUR 15.000,00 übersteigt, ist das jeweilige Landesgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, sachlich zuständig. Hat ein Wohnungseigentümer seinen Wohnsitz nicht an der Adresse seines WE-Objekts, ist sein allgemeiner Gerichtsstand nach § 65 JN am Ort seines Wohnsitzes, wo er alternativ geklagt werden kann (Tades/Stabentheiner, ÖJZ 1994/1A, 27). Weiters begründen derartige Klagen den dinglichen Anknüpfungspunkt für Art 24 Z. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz das Gericht des Mitgliedstaates zuständig ist, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (OGH 5 Ob 267/07m MietSlg 59.439). | |
Klagende Partei: | [Wohnungseigentumsgemeinschaft]22Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG besteht nur zugunsten von Forderungen der Eigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zugunsten von Forderungen des Verwalters (OGH 5 Ob 122/00b, 5 Ob 249/00d). Die Geltendmachung von Beitragsforderungen und deren Einklagung ist typische Verwalteraufgabe und -pflicht (vgl. § 20 Abs. 5 WEG). |
Beklagte Partei: | [Vor- und Zuname des Wohnungseigentümers]33Gem. § 27 Abs. 1 Z. 1 WEG ist die Klage gegen jenen Wohnungseigentümer zu richten, an dessen Liegenschaftsanteil Forderungen der Eigentümergemeinschaft bestehen. Damit sind primär Forderungen auf Beitragszahlungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis gemeint, nicht aber etwa Schadenersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer, die aus Eingriffen in das gemeinsame Eigentum resultieren, oder Forderungen aus gemeinschaftsfremden Vertragsverhältnissen mit einzelnen Wohnungseigentümern, wie Miet- oder Werkverträge (vgl. dazu H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 27 Rz 9). |
wegen: | Wohnbeiträge und § 27 WEG44Für Verfahren nach § 27 WEG ist die im GGG bestimmte Pauschalgebühr für Zivilprozesse erster Instanz zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage dafür berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Wohnbeiträge (Hauptforderungen). Nebenforderungen (wie Mahnspesen oder Bankspesen) fallen nicht in die Bemessungsgrundlage. Allfällige Kosten einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sind nach § 1 RATG zu ermitteln (Bemessungsgrundlage ist ebenfalls die Summe der geltend gemachten Hauptforderungen), wobei für derartige Mahnklagen grundsätzlich eine Honorierung nach TP 2 zusteht. |
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Bezirksgericht / Landesgericht11Örtlich zuständig für Klagen der Eigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer ist das Gericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist (Wahlgerichtsstand: wobl 1996, 164/61). Soferne der Streitwert EUR 15.000,00 übersteigt, ist das jeweilige Landesgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, sachlich zuständig. Hat ein Wohnungseigentümer seinen Wohnsitz nicht an der Adresse seines WE-Objekts, ist sein allgemeiner Gerichtsstand nach § 65 JN am Ort seines Wohnsitzes, wo er alternativ geklagt werden kann (Tades/Stabentheiner, ÖJZ 1994/1A, 27). Weiters begründen derartige Klagen den dinglichen Anknüpfungspunkt für Art 24 Z. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz das Gericht des Mitgliedstaates zuständig ist, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (OGH 5 Ob 267/07m MietSlg 59.439). | |
Klagende Partei: | [Wohnungseigentumsgemeinschaft]22Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG besteht nur zugunsten von Forderungen der Eigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zugunsten von Forderungen des Verwalters (OGH 5 Ob 122/00b, 5 Ob 249/00d). Die Geltendmachung von Beitragsforderungen und deren Einklagung ist typische Verwalteraufgabe und -pflicht (vgl. § 20 Abs. 5 WEG). |
Beklagte Partei: | [Vor- und Zuname des Wohnungseigentümers]33Gem. § 27 Abs. 1 Z. 1 WEG ist die Klage gegen jenen Wohnungseigentümer zu richten, an dessen Liegenschaftsanteil Forderungen der Eigentümergemeinschaft bestehen. Damit sind primär Forderungen auf Beitragszahlungen aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis gemeint, nicht aber etwa Schadenersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer, die aus Eingriffen in das gemeinsame Eigentum resultieren, oder Forderungen aus gemeinschaftsfremden Vertragsverhältnissen mit einzelnen Wohnungseigentümern, wie Miet- oder Werkverträge (vgl. dazu H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 27 Rz 9). |
wegen: | Wohnbeiträge und § 27 WEG44Für Verfahren nach § 27 WEG ist die im GGG bestimmte Pauschalgebühr für Zivilprozesse erster Instanz zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage dafür berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Wohnbeiträge (Hauptforderungen). Nebenforderungen (wie Mahnspesen oder Bankspesen) fallen nicht in die Bemessungsgrundlage. Allfällige Kosten einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sind nach § 1 RATG zu ermitteln (Bemessungsgrundlage ist ebenfalls die Summe der geltend gemachten Hauptforderungen), wobei für derartige Mahnklagen grundsätzlich eine Honorierung nach TP 2 zusteht. |
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