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6.2. Klage auf Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 Abs. 1 WEG) samt Klagsanmerkung (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

[Landesgericht/Bezirksgericht]11Nach MietSlg 33.489 ist die Klage beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 65 f JN) einzubringen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln, maßgebend ist daher die Bewertung der Klage gemäß § 56 Abs. 2 JN durch die klagende(n) Partei(en).
[Adresse]

 

Klagende Partei:

[Vor- und Zuname des Wohnungseigentümers]22Zur Klage aktivlegitimiert ist die (einfache) Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer, sodass der Betroffene bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht zu bleiben hat. Die Berechnung der Mehrheit erfolgt nach Anteilen (mehr dazu: T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 36 Rz 19 ff). Abs. 5 des § 36 WEG regelt unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Erhebung einer Ausschlussklage durch einen einzelnen Wohnungseigentümer. Diese Singularklage kann nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 WEG (also empfindlich schädigender Gebrauch, unleidliches und/oder strafbares Verhalten) erhoben werden. Ein gegen § 36 Abs. 1 Z. 1 WEG verstoßender Wohnungseigentümer kann daher immer nur dann aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sich dafür eine Mehrheit findet. Voraussetzung für eine derartige Singularklage ist, dass der Kläger nach § 36 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 WEG unmittelbar beeinträchtigt ist und dass der Kläger für dieses Verhalten keinen Anlass gegeben hat. Weiters verlangt das Gesetz, dass sich keine Mehrheit für die Ausschließung desjenigen, der das verpönte Verhalten gesetzt hat oder dem dieses nach § 36 Abs. 2 WEG zuzurechnen ist, gefunden hat (vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 36 Rz 66 ff). Näheres zum Klagebegehren vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 36 Rz 6 ff.
[Geburtsdatum]
[Anschrift]

Beklagte Partei:

[Vor- und Zuname des auszuschließenden Wohnungseigentümers]33Jeder Wohnungseigentümer und jeder schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft, an der (zumindest teilweise) Wohnungseigentum begründet ist, ist berechtigt, an der für die Klage auf Ausschluss aus der Gemeinschaft nötigen Mehrheitsbildung mitzuwirken und ist somit für diese Klage aktiv- bzw. passivlegitimiert. In § 37 Abs. 5 Satz 3 WEG wird zudem angeordnet, dass einem WE-Bewerber, der noch nicht Miteigentümer ist, zu dessen Gunsten aber eine Zusage nach § 40 Abs. 2 WEG im Grundbuch eingetragen ist und dessen späterer Miteigentumsanteil bereits bekannt ist, die Rechte eines Miteigentümers zukommen, sofern zumindest ein anderer WE-Bewerber bereits Miteigentum erworben hat. Eigentümerpartner nach § 13 WEG sind als Einheit zu betrachten und können daher nur gemeinsam geklagt werden und klagen (mehr dazu: T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 36 Rz 18).
[Geburtsdatum]
[Anschrift]

wegen:

Klage auf Ausschließung eines Wohnungseigentümers gem. § 36 WEG

(Streitwert EUR […])44Die Bewertung des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 JN durch die klagende(n) Partei(en). Unterlässt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von EUR 5.000,00 als Streitwert (§ 56 Abs. 2 JN).

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