An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Jeder Wohnungseigentümer kann im Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 9 WEG beantragen, dass |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu richten. In einem derartigen Verfahren kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind, während für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters besteht (MietSlg 49.534 = immolex 1998, 114/69). Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Benützungsentgelt oder Schadenersatzansprüche aus der rechtswidrigen Errichtung oder Benützung eines Objekts durch einen Wohnungseigentümer sind nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren zu erledigen (OGH 5 Ob 88/16a). |
wegen: | § 32 Abs. 2 bis 6 iVm § 52 Abs. 1 Z. 9 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Jeder Wohnungseigentümer kann im Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 9 WEG beantragen, dass |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu richten. In einem derartigen Verfahren kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind, während für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters besteht (MietSlg 49.534 = immolex 1998, 114/69). Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Benützungsentgelt oder Schadenersatzansprüche aus der rechtswidrigen Errichtung oder Benützung eines Objekts durch einen Wohnungseigentümer sind nicht im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Verfahren zu erledigen (OGH 5 Ob 88/16a). |
wegen: | § 32 Abs. 2 bis 6 iVm § 52 Abs. 1 Z. 9 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
A N T R A G

