An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Verwalter/in]22In diesem Muster wird die Antragstellung auf Rechtsunwirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG durch den Verwalter behandelt. Grundsätzlich ist sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter aktivlegitimiert, das heißt zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt. Die neue Rechtsprechung folgt der Ansicht der herrschenden Lehre, dass die Antragsberechtigung nur der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter zusteht, da nur diese Parteien des Verwaltungsvertrages sind (vgl. OGH 5 Ob 182/12v, 5 Ob 224/12w). Nur unter ganz besonderen Umständen wäre eine Aktivlegitimation eines einzelnen Wohnungseigentümers möglich. Diese besonderen Umstände bedürften im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses der feststellenden Klärung der Rechtsunwirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines (einzelnen) Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem (einzelnen) Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG zuzugestehen. Bei einer Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft ist der Verwalter passivlegitimiert (vgl. RIS-Justiz RS0128924; Klicka in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 52 WEG Rz 24). |
Antragsgegner/in: | [Wohnungseigentümerschaft] |
Weitere Verfahrensparteien: | [sämtliche Wohnungseigentümer/innen und Miteigentümer/innen der Liegenschaft]33Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG kommt den Wohnungseigentümern insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. Dies wurde allerdings für Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit der Verwalterkündigung in der neueren Rechtsprechung verneint. Laut Hausmann sind jedoch im Zweifel an einem Verfahren, das den Bestand des Verwaltungsvertrages zum Gegenstand hat, sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen, da die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl. hierzu die Ausführungen von Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 21 WEG Rz 37). Aus diesem Grund empfiehlt sich auch der zusätzliche Antrag auf Zustellung an die Wohnungseigentümer durch Hausanschlag gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 WEG. |
wegen: | § 21 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (GGG BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Verwalter/in]22In diesem Muster wird die Antragstellung auf Rechtsunwirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG durch den Verwalter behandelt. Grundsätzlich ist sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter aktivlegitimiert, das heißt zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt. Die neue Rechtsprechung folgt der Ansicht der herrschenden Lehre, dass die Antragsberechtigung nur der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter zusteht, da nur diese Parteien des Verwaltungsvertrages sind (vgl. OGH 5 Ob 182/12v, 5 Ob 224/12w). Nur unter ganz besonderen Umständen wäre eine Aktivlegitimation eines einzelnen Wohnungseigentümers möglich. Diese besonderen Umstände bedürften im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses der feststellenden Klärung der Rechtsunwirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines (einzelnen) Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem (einzelnen) Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG zuzugestehen. Bei einer Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft ist der Verwalter passivlegitimiert (vgl. RIS-Justiz RS0128924; Klicka in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 52 WEG Rz 24). |
Antragsgegner/in: | [Wohnungseigentümerschaft] |
Weitere Verfahrensparteien: | [sämtliche Wohnungseigentümer/innen und Miteigentümer/innen der Liegenschaft]33Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG kommt den Wohnungseigentümern insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. Dies wurde allerdings für Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit der Verwalterkündigung in der neueren Rechtsprechung verneint. Laut Hausmann sind jedoch im Zweifel an einem Verfahren, das den Bestand des Verwaltungsvertrages zum Gegenstand hat, sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen, da die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl. hierzu die Ausführungen von Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 21 WEG Rz 37). Aus diesem Grund empfiehlt sich auch der zusätzliche Antrag auf Zustellung an die Wohnungseigentümer durch Hausanschlag gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 WEG. |
wegen: | § 21 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (GGG BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
I. A N T R A G

