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5.12. Antrag auf Legung/Überprüfung der Abrechnung (§§ 20 Abs. 3, 34 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 6 WEG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen.

 

Antragsteller/in:

[Vor- und Zuname]22Zur Rechtsdurchsetzung nach § 34 Abs. 3 WEG ist jeder Wohnungseigentümer (bzw. Wohnungseigentumsbewerber) aktiv antragslegitimiert. Es handelt sich um ein unabdingbares Individualrecht (Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] zu § 34 WEG Rz 6 und 33).
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]33Passivlegitimiert ist der Hausverwalter für die Dauer des aufrechten Verwaltungsverhältnisses (vgl. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 34 WEG Rz 34; 5 Ob 169/15m wobl 2016, 26/6 – wobl 2016/6 = Jus-Extra OGH-Z 5935 = Jus-Extra OGH-Z 5945 = Zak 2016/187 S 97 – Zak 2016, 97). Falls es zu einem unterjährigen Verwalterwechsel kommt, trifft den Verwalter nur für dieses „Rumpfjahr“ eine Rechnungslegungspflicht (vgl. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 34 WEG Rz 34). Im Außerstreitverfahren kann nach § 52 Abs. 1 Z. 6 WEG auch gegen einen Verwalter vorgegangen werden, dessen Verwaltervollmacht bereits gekündigt wurde (RIS-Justiz RS0083562).
[Anschrift]

Weitere
Verfahrensparteien

[sämtliche Wohnungseigentümer und Miteigentümer der Liegenschaft]44ISd § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG haben alle Wohnungseigentümer Parteistellung im Abrechnungsverfahren, ihnen sind die Entscheidungen zuzustellen, um dadurch die Rechtskraft einer Entscheidung auf alle Wohnungseigentümer zu gewährleisten. In diesem Fall reicht ein Hausanschlag nicht aus für die Mitteilung der Verfahrensstellung der übrigen Wohnungseigentümer, da diese im Kopf der Entscheidung nicht eindeutig ersichtlich ist (vgl. Klicka in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 52 WEG Rz 22 = wobl 2003, 300/162 ).

wegen:

§§ 20 Abs. 3, 34 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 6 WEG55Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (GGG BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86).

A N T R A G

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