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5.11. Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der außerordentlichen Verwaltung (§ 52 Abs. 1 Z. 5 iVm § 29 WEG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen.

 

Antragsteller/in:

[Vor- und Zuname]22Gem. § 29 Abs. 1 WEG werden Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung von den Wohnungseigentümern mittels Mehrheitsbeschlusses gefasst. Aktiv legitimiert zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung eines solchen Beschlusses sind jene Wohnungseigentümer, die bei der Beschlussfassung überstimmt wurden. Nach der Lehre sind vom Begriff der „Überstimmten“ auch jene Wohnungseigentümer umfasst, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen (von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch gemacht) haben oder denen kein Stimmrecht, z.B. gem. § 24 Abs. 3 WEG, zukam (Löcker in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 29 WEG Rz 21).
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]33Gem. § 29 Abs. 1 WEG ist ein Antrag auf Aufhebung eines (Mehrheits-)Beschlusses über außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen gegen alle übrigen (nicht antragstellenden) Wohnungseigentümer zu richten.
[Anschrift]

wegen:

§ 52 Abs. 1 Z. 5 iVm § 29 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86).

A N T R A G

auf Aufhebung eines Beschlusses der außerordentlichen Verwaltung55Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung sind gem. § 29 Abs. 1 WEG jene Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 WEG (ordentliche Verwaltung) genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen (zur näheren Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung siehe FN 8).

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