An das | |
Bezirksgericht11Gem. § 52 Abs. 1 WEG ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, (im Verfahren außer Streitsachen) für Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 4 iVm § 24 Abs. 6 WEG sachlich und örtlich zuständig. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Gem. § 24 Abs. 6 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zur Erhebung eines Antrags auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses berechtigt. Die Lehre möchte die Aktivlegitimation allerdings auf jene Wohnungseigentümer, die der Minderheit zuzurechnen sind oder deren Zustimmung nicht frei von Willensmängeln war (z.B. aufgrund einer falschen Darstellung der Entscheidungsgrundlage), begrenzen (Illedits in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg], Wohnrecht3 [2018] § 24 WEG Rz 26). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Gem. § 24 Abs. 6 WEG ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses gegen alle übrigen (nicht antragstellenden) Wohnungseigentümer zu richten. |
wegen: | § 52 Abs. 1 Z. 4 iVm § 24 Abs. 6 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
An das | |
Bezirksgericht11Gem. § 52 Abs. 1 WEG ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, (im Verfahren außer Streitsachen) für Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z. 4 iVm § 24 Abs. 6 WEG sachlich und örtlich zuständig. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Gem. § 24 Abs. 6 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zur Erhebung eines Antrags auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses berechtigt. Die Lehre möchte die Aktivlegitimation allerdings auf jene Wohnungseigentümer, die der Minderheit zuzurechnen sind oder deren Zustimmung nicht frei von Willensmängeln war (z.B. aufgrund einer falschen Darstellung der Entscheidungsgrundlage), begrenzen (Illedits in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg], Wohnrecht3 [2018] § 24 WEG Rz 26). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Gem. § 24 Abs. 6 WEG ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses gegen alle übrigen (nicht antragstellenden) Wohnungseigentümer zu richten. |
wegen: | § 52 Abs. 1 Z. 4 iVm § 24 Abs. 6 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
A N T R A G
auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses55Gem. § 24 Abs. 6 WEG kann jeder Wohnungseigentümer beantragen, dass vom Gericht wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft festgestellt wird. Sofern der Beschluss über eine Materie der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 Abs. 1 WEG erging, kann der Beschluss zudem (zusätzlich) nach § 29 WEG angefochten werden (zur Anfechtung nach § 29 WEG siehe Muster 5.11.).

