vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.9. Antrag auf Festlegung/Abänderung einer (vorläufigen) Benützungsregelung (§ 17 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen.

 

Antragsteller/in:

[Vor- und Zuname]22Gemäß § 17 Abs. 2 WEG kann jeder einzelne Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung bzw. Abänderung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft begehren. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Minderheitsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers.
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38).
[Anschrift]

wegen:

§ 17 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86).

A N T R A G

auf Festlegung/Abänderung einer Benützungsregelung55Nach allgemeinen Grundsätzen steht der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache jedem Teilhaber grundsätzlich soweit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird (Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 8 zu § 828 ABGB). Durch eine spezielle Regelung können allerdings die gemeinschaftliche Sache oder körperlich begrenzte Teile derselben auch zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder mindestens auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber zugewiesen und dafür uU für eine den Anteil übersteigende Benützung eine Entgeltleistung festgesetzt werden (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 17 WEG Rz 1). Im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts gilt § 17 WEG, wonach sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen können. Mit dem vorliegenden Antrag kann eine gerichtliche Regelung bzw. Abänderung der bestehenden Benützungsregelung begehrt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte