An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Gemäß § 21 Abs. 3 2. Fall WEG kann der Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Wohnungseigentümers (Individualrecht gem. § 30 Abs. 1 Z. 5 WEG) vom Gericht aufgelöst werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verwalter seine Pflichten grob verletzt hat (siehe FN 5). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Durch die WRN 2006 wurde in § 30 Abs. 1 WEG klargestellt, dass der Antrag auf gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrages gemäß § 30 Abs. 1 Z. 5 WEG gegen den Verwalter, welchem die grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, zu richten ist. Ungeachtet dessen sind dem Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG auch sämtliche Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen; sie können sich entscheiden, ob sie im Verfahren den oder die Antragsteller oder den Verwalter als Antragsgegner unterstützen (ErläutRV 1183
BlgNR 22. GP 26). |
wegen: | § 21 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
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Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Gemäß § 21 Abs. 3 2. Fall WEG kann der Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Wohnungseigentümers (Individualrecht gem. § 30 Abs. 1 Z. 5 WEG) vom Gericht aufgelöst werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verwalter seine Pflichten grob verletzt hat (siehe FN 5). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Durch die WRN 2006 wurde in § 30 Abs. 1 WEG klargestellt, dass der Antrag auf gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrages gemäß § 30 Abs. 1 Z. 5 WEG gegen den Verwalter, welchem die grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, zu richten ist. Ungeachtet dessen sind dem Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG auch sämtliche Wohnungseigentümer als Parteien beizuziehen; sie können sich entscheiden, ob sie im Verfahren den oder die Antragsteller oder den Verwalter als Antragsgegner unterstützen (ErläutRV 1183
BlgNR 22. GP 26). |
wegen: | § 21 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 8 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
A N T R A G

