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5.7. Antrag auf Bestellung eines definitiven/vorläufigen Verwalters (§ 30 Abs. 1 Z. 6 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen.

 

Antragsteller/in:

[Vor- und Zuname]22Die Bestimmung des § 30 WEG regelt die sogenannten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer legitimiert, gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die in § 30 WEG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu stellen. Die gerichtliche Kontrolle nach § 30 WEG ist nur in dem gesetzlich eingeräumten Umfang zur Abänderung, Aufhebung oder Supplierung möglich (Würth in Rummel3 § 30 WEG  Rz 2 mwN; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 30 WEG  Rz 9 mwN) und betrifft sämtliche Maßnahmen im Bereich der ordentlichen Verwaltung. Der Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters kann auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern dieser ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse eines Dritten liegt bspw vor, wenn er einen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft durchsetzen möchte (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 § 23 Rz 1; vgl. OGH 5 Ob 259/04f ).
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38). Während des laufenden Verfahrens gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter, jedoch besitzt dieser keine darüber hinausgehenden Vertretungsrechte (OGH 5 Ob 282/03m; LGZ Wien 38 R 27/03g MietSlg 55.482).
[Anschrift]

wegen:

§ 30 Abs. 1 Z. 6 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86).

A N T R A G

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