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5.5. Antrag auf Durchsetzung der Verwalterpflichten (§§ 20, 31 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 6 WEG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen.

 

Antragsteller/in:

[Eigentümergemeinschaft]22Der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwaltungsvertrages (RIS-Justiz RS0110934) steht es zu, die Einhaltung der Verwalterpflichten nach § 20 WEG von dem Verwalter zu begehren (vgl. OGH 5 Ob 115/17y). Den einzelnen Wohnungseigentümern steht zwar das Individualrecht gemäß § 30 Abs. 1 Z. 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflichten zu. Dieses ist allerdings auf Verstöße des Verwalters gegen dessen Pflichten gemäß § 20 Abs. 2 bis 7 WEG beschränkt, selbst, wenn die antragstellenden Wohnungseigentümer die Mehrheit aller Wohnungseigentümer darstellen (vgl. OGH 5 Ob 115/17y). Bei darüber hinausgehenden Pflichtverletzungen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (OGH 5 Ob 21/10i; 5 Ob 242/10i; 5 Ob 115/17y). Zur Rechtsdurchsetzung nach § 34 Abs. 3 WEG (s. FN 11) ist jeder Wohnungseigentümer (bzw. Wohnungseigentumsbewerber) aktiv antragslegitimiert (Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 34 WEG Rz 33).
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]33Der Antrag ist gegen den Verwalter, welcher die Einhaltung seiner Pflichten verletzt hat, zu richten. Das gilt nicht nur für den nach § 19 WEG bestellten Verwalter, sondern auch für gerichtlich bestellte Verwalter nach § 23 WEG und § 30 Abs. 1 Z. 6 WEG sowie auch für einen faktisch ausübenden Verwalter nach § 837 ABGB. Passiv antragslegitimiert für die Herausgabe- und Rechnungslegungsansprüche im Sinne des § 31 WEG ist der ehemalige Verwalter.
[Anschrift]

wegen:

§§ 20, 31 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 6 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86).

A N T R A G

auf Durchsetzung der Verwalterpflichten

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