An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Die Bestimmung des § 30 WEG regelt die sogenannten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer legitimiert, gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die in § 30 WEG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu stellen. Die gerichtliche Kontrolle nach § 30 WEG ist nur in dem gesetzlich eingeräumten Umfang zur Abänderung, Aufhebung oder Supplierung möglich (Würth in Rummel3 § 30 WEG Rz 2 mwN; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 30 WEG Rz 9 mwN) und betrifft sämtliche Maßnahmen im Bereich der ordentlichen Verwaltung. Der Antrag dient hingegen nicht der individuellen Änderung der Beitragsleistung des einzelnen Wohnungseigentümers. Ist der Wohnungseigentümer der Ansicht, dass ihm im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern eine zu hohe/zu niedrige Beitragsleistung vorgeschrieben wird, kann er gemäß § 32 Abs. 5 WEG einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels stellen (nähere Details siehe bei Musterantrag 5.14.). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38). |
wegen: | § 30 Abs. 1 Z. 2 iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
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Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Die Bestimmung des § 30 WEG regelt die sogenannten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer legitimiert, gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die in § 30 WEG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu stellen. Die gerichtliche Kontrolle nach § 30 WEG ist nur in dem gesetzlich eingeräumten Umfang zur Abänderung, Aufhebung oder Supplierung möglich (Würth in Rummel3 § 30 WEG Rz 2 mwN; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 30 WEG Rz 9 mwN) und betrifft sämtliche Maßnahmen im Bereich der ordentlichen Verwaltung. Der Antrag dient hingegen nicht der individuellen Änderung der Beitragsleistung des einzelnen Wohnungseigentümers. Ist der Wohnungseigentümer der Ansicht, dass ihm im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern eine zu hohe/zu niedrige Beitragsleistung vorgeschrieben wird, kann er gemäß § 32 Abs. 5 WEG einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels stellen (nähere Details siehe bei Musterantrag 5.14.). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38). |
wegen: | § 30 Abs. 1 Z. 2 iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
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