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5.3. Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§ 30 Abs. 1 Z. 1 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das

 

Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen.

 

Antragsteller/in:

[Vor- und Zuname]22Die Bestimmung des § 30 WEG regelt die sogenannten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer legitimiert, gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die in § 30 WEG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu stellen. Die gerichtliche Kontrolle nach § 30 WEG ist nur in dem gesetzlich eingeräumten Umfang zur Abänderung, Aufhebung oder Supplierung möglich (Würth in Rummel3 § 30 WEG Rz 2 mwN; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 30 WEG, Rz 9 mwN) und betrifft sämtliche Maßnahmen im Bereich der ordentlichen Verwaltung.
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer ad personam, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38).
[Anschrift]

wegen:

§ 30 Abs. 1 Z. 1 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86).

A N T R A G

auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten

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