An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Die Bestimmung des § 30 WEG regelt die sogenannten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer legitimiert, gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die in § 30 WEG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu stellen. Die gerichtliche Kontrolle nach § 30 WEG ist nur in dem gesetzlich eingeräumten Umfang zur Abänderung, Aufhebung oder Supplierung möglich (Würth in Rummel3 § 30 WEG Rz 2 mwN; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 30 WEG, Rz 9 mwN) und betrifft sämtliche Maßnahmen im Bereich der ordentlichen Verwaltung. |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer ad personam, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38). |
wegen: | § 30 Abs. 1 Z. 1 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über diesen Antrag das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Die Bestimmung des § 30 WEG regelt die sogenannten Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer legitimiert, gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die in § 30 WEG taxativ aufgezählten Angelegenheiten zu stellen. Die gerichtliche Kontrolle nach § 30 WEG ist nur in dem gesetzlich eingeräumten Umfang zur Abänderung, Aufhebung oder Supplierung möglich (Würth in Rummel3 § 30 WEG Rz 2 mwN; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 30 WEG, Rz 9 mwN) und betrifft sämtliche Maßnahmen im Bereich der ordentlichen Verwaltung. |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag richtet sich nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer ad personam, welche sich der Geltendmachung des Minderheitsrechts widersetzen (vgl. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – WEG4 [2017] § 30 WEG Rz 38). |
wegen: | § 30 Abs. 1 Z. 1 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 3 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
A N T R A G
auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten

