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Kapitel 3 Die Nachbarrechte im Bauverfahren (Klausegger)

Klausegger4. AuflApril 2021

A. Grundsätzliches

Gemeinde

Kompetenztatbestand

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Während man dem Baurecht im weitesten Sinne alle Rechtsvorschriften zuordnen kann, deren Regelungsgegenstand die Errichtung von Bauwerken darstellt, besteht der traditionelle Kernbereich des Baurechts aus jenen Regelungen, die die Sicherheit und einwandfreie Beschaffenheit von Bauwerken in technischer, sanitärer und hygienischer Hinsicht gewährleisten sollen. Insb in den letzten Novellen (ab etwa dem Jahr 2018) fanden vermehrt auch Regelungen betreffend Umweltschutz (etwa Begrünung von Fassaden und Straßenfronten), Ressourcenschonung (insb Energie und Boden) und Barrierefreiheit Einzug in das Baurecht. Nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG fällt der Kompetenztatbestand „Baurecht“ in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder. Es gibt daher neun verschiedene Bauordnungen bzw Bautechnikgesetze, die bundesländerweise das Bauwesen reglementieren. Die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung sowie der örtlichen Baupolizei sind gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG den Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich zugewiesen. Es sind deshalb das Baubewilligungsverfahren, das Bauauftragsverfahren und das Bauplatzbewilligungsverfahren grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.

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