In der GewO in der derzeit geltenden Fassung wird für dort näher bestimmte Anlagen eine Genehmigungspflicht durch die Gewerbebehörde vorgesehen, wobei in den verschiedensten Ausformungen des Genehmigungsverfahrens in unterschiedlichem Umfang die Rechte der betroffenen Nachbarn berücksichtigt werden. Es wird jedoch kein umfassender Schutz vor allen möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarn gewährt, sondern es unterliegen eben nur bestimmte Anlagen einer Genehmigungspflicht, wobei in den einzelnen Genehmigungsverfahren in unterschiedlichem Umfang bestimmte Nachbarrechte berücksichtigt werden.