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Teil I Öffentliches Recht Kapitel 2 Die Parteistellung für Nachbarn im öffentlichen Recht (Wieger)

Wieger4. AuflApril 2021

A. Der Erwerb und der Verlust der Parteistellung

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Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Beteiligte

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