Lesen Sie §§ 207 bis 209a BAO.
Die Bemessungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen.
Je nach Abgabenart beträgt die Verjährungsfrist zwischen 1 und 5 Jahren, für hinterzogene Abgaben beträgt sie 10 Jahre.
Lesen Sie §§ 207 bis 209a BAO.
Die Bemessungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen.
Je nach Abgabenart beträgt die Verjährungsfrist zwischen 1 und 5 Jahren, für hinterzogene Abgaben beträgt sie 10 Jahre.
