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Neunter Abschnitt: Bemessungsverjährung (Brennsteiner/Kovacs)

Brennsteiner/Kovacs11. AuflJänner 2021

Lesen Sie §§ 207 bis 209a BAO.

Die Bemessungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen.

Je nach Abgabenart beträgt die Verjährungsfrist zwischen 1 und 5 Jahren, für hinterzogene Abgaben beträgt sie 10 Jahre.

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