Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nicht im AktG geregelt, sondern für AG (und GmbH) im Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG). Sie wird daher auch als Kapitalberichtigung bezeichnet. Die Anwendung des KapBG ist zwingend. Schütt-aus-hol-zurück-Konstruktionen sind deswegen nicht unzulässig. Vielmehr ist dies eine Sachkapitalerhöhung, bei der nach einem Teil der Lehre auf eine Sacheinlageprüfung verzichtet werden kann, wenn die Kernbestimmungen des KapBG (geprüfter Jahresabschluss, Bericht des Vorstands, Erklärung gegenüber dem Firmenbuch) eingehalten werden.