Funktion des genehmigten Kapitals. Der Zweck der §§ 169 bis 173 über das genehmigte Kapital besteht darin, der Gesellschaft die Möglichkeit zu eröffnen, schnell und flexibel neues Kapital zu beschaffen. Zulässig, und zunehmend auch in der österreichischen Praxis verbreitet, ist die Möglichkeit, verschiedene Varianten eines genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital I, genehmigtes Kapital II, etc) zu schaffen. Auf diese Weise können Ermächtigungen unterschiedlich ausgestaltet werden, um verschiedenen Zwecken gerecht zu werden bzw einen Bezugsrechtsausschluss sachlich zu rechtfertigen.