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13. Genehmigtes Kapital

Brix1. AuflMai 2014

13.1. Voraussetzungen

13.1.1. Grundsätzliches

13/1
Funktion des genehmigten Kapitals. Der Zweck der §§ 169 bis 173 über das genehmigte Kapital besteht darin, der Gesellschaft die Möglichkeit zu eröffnen, schnell und flexibel neues Kapital zu beschaffen. Zulässig, und zunehmend auch in der österreichischen Praxis verbreitet, ist die Möglichkeit, verschiedene Varianten eines genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapital I, genehmigtes Kapital II, etc) zu schaffen. Auf diese Weise können Ermächtigungen unterschiedlich ausgestaltet werden, um verschiedenen Zwecken gerecht zu werden bzw einen Bezugsrechtsausschluss sachlich zu rechtfertigen.619619 Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 169 Rz 1; Bayer in MünchKomm3 § 202 Rz 1 ff; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/789; Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 169 Rz 1; Hüffer, AktG10 § 202 Rz 2

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