Bedeutung. Die Rechtsfolge der Kapitalherabsetzung ist die Herabsetzung der Grundkapitalziffer, wobei die üblichen Kapitalerhaltungsvorschriften gerade nicht gelten. Es liegt ein Sonderfall der Teilliquidation der Gesellschaft vor. § 175 Abs 3 regelt ausdrücklich, dass der Zweck der ordentlichen Kapitalherabsetzung in der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals bestehen kann. Regelmäßig liegen die Motive für eine Teilliquidation in einer Schrumpfung des unternehmerischen Zuschnitts der AG. Die effektive Herabsetzung des Grundkapitals eröffnet die Möglichkeit, wieder Ausschüttungen an die Aktionäre vorzunehmen. Auch der Bedarf der AG an Eigenmitteln ist geringer und daher ein Teil des garantierten Kapitals nicht mehr von Nöten. Außerhalb dieser speziellen Anlässe wird die effektive Kapitalherabsetzung auch zur Begradigung der Grundkapitalziffer eingesetzt. Dies kann auch der Vorbereitung einer Kapitalerhöhung dienen.