Änderbarkeit der Satzung. Das AktG geht vom Grundsatz der Abänderbarkeit der Satzung aus. Den Aktionären muss es jederzeit möglich sein, unter Einhaltung des gesetzlichen und satzungsmäßigen Verfahrens die Verfassung der Gesellschaft an aktuelle Gegebenheiten und geänderte Bedürfnisse anzupassen.