Grundsatz. § 102 Abs 2 ordnet an, dass die HV an einem Ort im Inland stattfinden muss, den die Satzung bestimmt. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, findet die HV am Sitz der Gesellschaft statt oder am Sitz einer inländischen Börse, an der die Aktien der Gesellschaft notiert sind; da es derzeit in Österreich nur die Wiener Börse gibt, kann nur Wien in Frage kommen.
Ort. Unter Ort ist eine politische Gemeinde zu verstehen.