Mindestzahl, Höchstzahl. § 86 Abs 1 legt drei Mitglieder als Mindestzahl der Kapitalvertreter und 20 als Höchstzahl fest. Arbeitnehmervertreter sind nicht auf diese Mindest- und Höchstzahl anzurechnen. Die Grenzen sind zwingend, die Satzung darf weder eine niedrigere, dh unter drei, noch eine über die jeweiligen Maximalwerte hinausgehende Zahl festlegen. Die Satzung kann eine fest Zahl oder auch nur einen Rahmen festlegen. Wird eine Person entgegen dem Gesetz oder der Satzung über das zulässige Höchstmaß hinaus bestellt, ist der betreffende Wahlbeschluss gem § 199 nichtig, dh dass die Wahl zunächst wirksam ist, aber aufgehoben werden kann.