Zahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Das Gesetz sieht, anders als für den Aufsichtsrat, weder eine Mindest- noch eine Höchstzahl vor. Die Zusammensetzung und die Zahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Satzung. Diese hat gem § 17 Z 5 die Zahl genau oder als Rahmen festzulegen. Bei einem Rahmen bestimmt der Aufsichtsrat durch seine Bestellung die Zahl der Vorstandsmitglieder. Einpersonen-Vorstände sind zulässig, aber selten. Aufsichtsgesetze, insbesondere aus dem Finanzdienstleistungsbereich, schreiben eine Mindestzahl von zwei Vorstandsmitgliedern vor (Vieraugenprinzip).