Aktienformen: Nennbetragsaktien, Stückaktien. Die Zerlegung des Grundkapitals kann durch Nennbeträge der Aktien erfolgen oder ohne Nennbeträge, in dem das Grundkapital entsprechend der Aktienzahl zerlegt wird, was Anteile gleichen Umfangs bedingt. Die erste Form bezeichnet § 8 Abs 1 als Nennbetragsaktie, die zweite als Stückaktie. Nicht zugelassen ist die sogenannte Quotenaktie, die die Mitgliedschaft des Aktionärs zwar durch Angabe eines Bruchteils ausdrückt, damit aber nicht die Zerlegung des Grundkapitals, sondern das Verhältnis der einzelnen Mitgliedsstelle zur Gesamtzahl der Mitgliedsstellen bezeichnet.